MEINE LEISTUNGEN SIND FÜR SIE KOSTENFREI (ab Pflegegrad 1)?
Bei Vorliegen eines Pflegegrades ist meine Tätigkeit für Sie kostenfrei.
Meinen Leistungs- und Zeitaufwand rechne ich stundenweise oder nach einer mit Ihnen vereinbarten Pauschale ab. Für Fahrten und besondere Aufgaben werden Zuschläge nach Vereinbarung berechnet.
Sollten Sie Unterstützung im Alltag benötigen, haben aber keinen Pflegegrad oder sind die zur Verfügung stehenden Budgets bereits ausgeschöpft, können Sie meine Dienstleistung ohne Dritte abrechnen. Hier finden Sie mehr Informationen dazu.
Allen Pflegebedürftigen jeglichen Pflegegrades steht gemäß §45b SGB XI ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 € (jährlich 1.500 €) zu. Dieser Betrag kann zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags eingesetzt werden.
Sie können selbst mit der Pflegekasse abrechnen oder Sie unterzeichnen eine Abtretungserklärung. Mit Hilfe derer übernehme ich dann die Beantragung und Abrechnung meiner Leistungen bei Ihrer Pflegekasse. Die Anerkennung als Seniorenassistent (nach § 16 Abs. 1 AnFöVO) ermöglicht mir eine direkte Abrechnung mit den Pflegekassen. Zur Transparenz der Kosten erhalten Sie stets eine monatliche Rechnung.
🥇Informationen zum Entlastungsbetrag
Was müssen Sie tun?
Mit Ihrer Kranken- oder Pflegekasse klären Sie, welchen Pflegegrad Sie geltend machen können. Der Medizinische Dienst wird dafür von den Kassen beauftragt und prüft die Voraussetzungen für den jeweiligen Pflegegrad.
Wichtig zu wissen!
Sachleistungen, die Ihnen ab Pflegegrad 2 zustehen und nicht in Anspruch genommen werden, können bis zu 40% in Betreuungsleistung umgewandelt werden. Eine genauere Beratung erfolgt durch mich. Mehr dazu finden Sie hier
Beispiel: Schöpft eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 ihre Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst von 689 Euro im Monat nicht voll aus, können also bis zu 40% davon auf Wunsch für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden. Konkret heißt das, Versicherte mit Pflegegrad 2 haben bis zu 275,60 Euro zusätzlich für Betreuung und Entlastung zur Verfügung.
VERHINDERUNGSPFLEGE
- Pflegebedürftige haben ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- Wer vor dem 01.01.2017 die Pflegestufe 0 oder 1 hatte, hat jetzt mindestens den Pflegegrad 2
- Mit Pflegegrad 1 können lediglich sogenannte Basisleistungen geltend gemacht werden, wie z. B. die Entlastungsangebote (Einkaufhilfe, Begleitung zu Arztterminen, Hilfe im Haushalt o. Ä.). Mehr Informationen zu Entlastungsangeboten finden Sie hier.
Was ist Verhinderungspflege?
Pflegebedürftige können Geldleistungen aus der Verhinderungspflege beanspruchen, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend ausfällt und dafür eine Ersatzpflegeperson – z. B. ein Senioren-Assistent - beauftragt wird. Hier finden Sie Informationen zur Verhinderungspflege.